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Beurlaubung

Die Schulleitung kann den/die LA für Schultage beurlauben. Die Beurlaubung ist von der Freistellung (s.u.) zu unterscheiden.

Lehramtswärter/-innen sind grundsätzlich verpflichtet, an den sie betreffenden Veranstaltungen des Seminars vollständig teilzunehmen (GPO II/ WHRPO II, SekIPO § 9).Entsprechende Freistellungsanträge richten die LA in Form des betreffenden Formulars, das den Schulleitungen bzw. Sekretariaten der Schulen vorliegt, mit Stellungnahme der Schulleitung an das Seminar. Diese müssen mindestens 7 Tage vor dem betreffenden Termin dem Seminar vorliegen. Es ist wichtig, dass der Vordruck vollständig ausgefüllt und nummeriert ist. Die Schulleitungen werden gebeten, bei Terminierung schulischer Veranstaltungen (z. B. auch Lehrerkonferenzen, Pädagogische Tage ...) auf die Seminartage Rücksicht zu nehmen.

Die Freistellung ist zu unterscheiden von der Beurlaubung durch die Schulleitung.

Die Schulleitung kann für die Schultage gemäß den beamtenrechtlichen Vorgaben Beurlaubungen ermöglichen. Die Urlaubsanträge gehen über die Schulleitung an das Seminar. In Fällen, in denen der Schulleiter/die Schulleiterin für die Beurlaubung bei wichtigen persönlichen Anlässen zuständig ist, entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin und verständigt das Seminar schriftlich. Urlaubsanträge sind rechtzeitig zu stellen (10 Tage Vorlauf).

Siehe auch Dienstbefreiung bei Prüfungen.

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