Lehreranwärter/innen sind gemäß VwV vom 21. Oktober 2002 (K.u.U.S.343) am Tage der Prüfung sowie an zwei weiteren Tagen von ihren dienstlichen Pflichten befreit. Diese zwei weiteren Tage können beliebig auf alle Prüfungen aufgeteilt werden, sie müssen jedoch unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen.
Falls sich Rektoren auf eine rechtliche Grundlage beziehen müssen, können diese auf die o.g. Verwaltungsvorschrift (Abschnitt: Dienstbefreiung im Vorbereitungsdienst für die Zweite Staatsprüfung bzw. die Laufbahnprüfung) verwiesen werden.
Siehe auch Beurlaubung