In §9 der Prüfungsordnungen (GPO I und Sek I PO) wird die Anwesenheitspflicht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter geregelt:
"Die Lehramtsanwärter*innen sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden schulischen Veranstaltungen und denen des Seminars sowie an der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildungvorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen."
Siehe auch: Freistellung und Beurlaubung