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Freistellung

Es besteht Anwesenheitspflicht bei allen obligatorischen Veranstaltungen am Seminar und in der Ausbildungsschule. Von der Anwesenheitspflicht befreien können nur Seminar- und Schulleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit

Möchte der/die LA an Seminartagen von der Teilnahme an der Ausbildung befreit werden, muss er/sie vorab einen Freistellungsantrag stellen. Das entsprechende Formular liegt an den Schulen vor.

Lehramtswärter/-innen sind grundsätzlich verpflichtet, an den sie betreffenden Veranstaltungen des Seminars vollständig teilzunehmen (GPO II/ WHRPO II, SekIPO, § 9).Entsprechende Freistellungsanträge richten die LA in Form des betreffenden Formulars, das den Schulleitungen bzw. Sekretariaten der Schulen vorliegt, mit Stellungnahme der Schulleitung an das Seminar. Diese müssen dem Seminar mindestens 7 Tage vor dem betreffenden Termin vorliegen. Es ist wichtig, dass der Vordruck vollständig ausgefüllt und nummeriert ist. Die Schulleitungen werden gebeten, bei der Terminierung schulischer Veranstaltungen (z. B. auch Lehrerkonferenzen, Pädagogische Tage ...) auf die Seminartage Rücksicht zu nehmen. Die Freistellung ist zu unterscheiden von der Beurlaubung durch die Schulleitung. Die Schulleitung kann für die Schultage gemäß den beamtenrechtlichen Vorgaben Beurlaubungen ermöglichen. Die Urlaubsanträge gehen über die Schulleitung an das Seminar. In Fällen, in denen der Schulleiter/die Schulleiterin für die Beurlaubung bei wichtigen persönlichen Anlässen zuständig ist, entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin und verständigt das Seminar schriftlich. Urlaubsanträge sind rechtzeitig zu stellen (10 Tage Vorlauf).

Der Freistellungsantrag kann hier heruntergeladen werden. 



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