Der eigenständige Unterricht umfasst in der Grundschule und in der Sekundarstufe 14 Stunden (bei Schwerbehinderung 13
Wochenstunden), davon mindestens 11 Wochenstunden in der Grundschule und 12 Wochenstunden in der Sekundarstufe (bei Schwerbehinderung 10
bzw. 11) in Form von kontinuierlichen Lehraufträgen. Diese sollen die Ausbildungsfächer umfassen. Der eigenständige
Unterricht beginnt nach dem Sommer, also mit dem zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Entscheidung, ob ein/e LA eigenständigen Unterricht
erhält, fällt Anfang Juli. Andernfalls erhält der/die LA eine Verlängerung.
Besonderheiten in der Grundschule
Für die Grundschule gilt, dass in zusammenhängenden Lehraufträgen unterrichtet werden muss, d.h., das Fach Deutsch muss mit seinen 7-8 Stunden in einer Klassenstufe unterrichtet werden und darf nicht auf mehrere Klassen aufgeteilt werden.
Ein eigenständiger Lehrauftrag umfasst sowohl die Stufe 1/2 als auch die Stufe 3/4. Ein/-e LA unterrichtet somit eines der
studierten Fächer in Klasse 1/2, das andere in Klasse 3/4.
Nicht möglich ist, Fach eins in Klasse 1 und Fach zwei in Klasse 2 bzw. Fach eins in Klasse 3 und Fach zwei in Klasse
4 zu unterrichten.
Bleiben noch 1-3 Stunden zur Vergabe übrig, können diese innerhalb eines Förderkurses im studierten Fach verwendet werden.
In der Grundschule wird im Bereich ´Weitere Fächer und Kompetenzen‘ (WFK) im Fach Sport kein eigenverantwortlicher Unterricht gegeben.
Besonderheiten in der Sekundarstufe
Mindestens zwölf der vierzehn Wochenstunden müssen in kontinuierlichen Lehraufträgen in den Ausbildungsfächern
vergeben werden.
Hierbei ist mindestens ein Lehrauftrag ab Klasse 8 zu übernehmen.
(vgl. Verordnung des KM über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sekundarstufe I vom 3. November 2014 (§ 13, Abs.
4)
Achtung: Während mindestens ein Lehrauftrag in Klasse 8 oder höher erfolgen muss, muss keine
unterrichtspraktische Prüfung (Lehrprobe) in Klasse 8 oder höher absolviert werden.