Neben einer Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das Nichtbestehen von Prüfungen zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdiensten führen. Genauere Bestimmungen hierzu können der Prüfungsordnung der GS bzw. der Prüfungsordnung der Sek entnommen werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in beiden Fällen um ein halbes Jahr.
Im folgenden Dokument finden Sie Hinweise für LA in der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes aufgrund von
Ausbildungsmängeln nach
GPO und Sek I PO § 10 (4) in Verbindung mit Artikel 7, § 2 Abs. 3.