Nach den Prüfungen besteht in einem begrenzten Rahmen die Möglichkeit, Lehramtsanwärterinnen und -anwärter an der Schule für Vertretungsunterricht einzusetzen. Dabei sind folgende Schritte unbedingt zu beachten:
1. Zusätzlicher Unterricht darf von der Schulleitung nur nach vorheriger Rücksprache mit der Seminarleitung genehmigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Ausbildungsziel des Anwärters nicht gefährdet erscheint. Dies ist nach Rücksprache mit dem RP Tübingen in der Regel erst nach Abschluss aller Prüfungen der Fall.
2. Schwerbehinderte Lehreranwärter/innen sollen in der Regel keinen zusätzlichen Unterricht leisten. Dieser kann nur auf ausdrücklichen eigenen Wunsch und nach Rücksprache mit der Seminarleitung gestattet werden. Auch hier entscheidet im Zweifels- und Konfliktfall die Seminarleitung.
3. Die Leistung von zusätzlichem Unterricht geschieht auf freiwilliger Basis!
Leistet eine Lehreranwärterin bzw. ein Lehreranwärter keinen zusätzlichen Unterricht, dürfen ihr/ihm daraus keine
Nachteile entstehen.
4. Unterrichtsvergütung wird für höchstens 24 im Kalendermonat tatsächlich geleistete Stunden gewährt, das sind in der Regel 6 Stunden Mehrarbeit in der Woche.
5. Eine Vergütung erfolgt ab der ersten zusätzlich gemäß der VO selbstständig geleisteten Unterrichtsstunde.
6. Wegen der Mittelknappheit soll zusätzlicher Unterricht nur genehmigt werden, wenn dies unabweisbar ist. Mit der Schulverwaltung muss daher vorab geklärt sein, ob die Mittel für zusätzlichen Unterricht zur Verfügung stehen.
7. Der zusätzliche Unterricht darf nur an der Ausbildungsschule abgeleistet werden.
vgl. GEW-Jahrbuch 2022, S. 606 f.