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Baden-Württemberg Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Weingarten - Grundschule und Werkreal-, Haupt- und Realschule
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  3. FAQ's

FAQs

Eine Tätigkeit als Klassenlehrkraft oder stellvertretende Klassenlehrkraft während des Vorbereitungsdiensts ist nicht vorgesehen. Es ist jedoch möglich, einzelne Tätigkeiten einer Klassenlehrkraft auf angehende Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bzw. während der Pädagogischen Schulung zu übertragen.

Eine Teilnahme einer angehenden Lehrkraft an Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte während des Vorbereitungsdienstes nicht möglich ist. Dies gilt auch für angehende Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst aufgrund genehmigungsfähiger Gründe in Teilzeit absolvieren.“

Nach den Prüfungen besteht in einem begrenzten Rahmen die Möglichkeit, Lehramtsanwärterinnen und -anwärter an der Schule für Vertretungsunterricht einzusetzen. Dabei sind folgende Schritte unbedingt zu beachten:

1. Zusätzlicher Unterricht darf von der Schulleitung nur nach vorheriger Rücksprache mit der Seminarleitung genehmigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Ausbildungsziel des Anwärters nicht gefährdet erscheint. Dies ist nach Rücksprache mit dem RP Tübingen in der Regel erst nach Abschluss aller Prüfungen der Fall.

2. Schwerbehinderte Lehreranwärter/innen sollen in der Regel keinen zusätzlichen Unterricht leisten. Dieser kann nur auf ausdrücklichen eigenen Wunsch und nach Rücksprache mit der Seminarleitung gestattet werden. Auch hier entscheidet im Zweifels- und Konfliktfall die Seminarleitung.

3. Die Leistung von zusätzlichem Unterricht geschieht auf freiwilliger Basis!
Leistet eine Lehreranwärterin bzw. ein Lehreranwärter keinen zusätzlichen Unterricht, dürfen ihr/ihm daraus keine Nachteile entstehen.

4. Unterrichtsvergütung wird für höchstens 24 im Kalendermonat tatsächlich geleistete Stunden gewährt, das sind in der Regel 6 Stunden Mehrarbeit in der Woche.

5. Eine Vergütung erfolgt ab der ersten zusätzlich gemäß der VO selbstständig geleisteten Unterrichtsstunde.

6. Wegen der Mittelknappheit soll zusätzlicher Unterricht nur genehmigt werden, wenn dies unabweisbar ist. Mit der Schulverwaltung muss daher vorab geklärt sein, ob die Mittel für zusätzlichen Unterricht zur Verfügung stehen.

7. Der zusätzliche Unterricht darf nur an der Ausbildungsschule abgeleistet werden.

vgl. GEW-Jahrbuch 2022, S. 606 f.

Schulkunde Kurs 25

Ein fundiertes Verständnis von Schulrecht und Schulkunde ist eine zentrale Grundlage für die professionelle Arbeit von Lehrkräften.
Im Bereich Schulrecht lernen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter die wesentlichen gesetzlichen Regelungen und Verordnungen kennen, die das Handeln von Lehrkräften bestimmen.
Der Bereich Schulkunde ergänzt diesen rechtlichen Rahmen durch Kenntnisse über die Organisation und Funktionsweise von Schule.
Durch die Verbindung von Schulrecht und Schulkunde erhalten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter das notwendige Handlungswissen, um sicher, reflektiert und rechtlich fundiert im schulischen Alltag agieren zu können.

Zu den Inhalten von Schulkunde

An Prüfungstagen und an insgesamt zwei weiteren Tagen sind die LA von weiteren dienstlichen Verpflichtungen befreit.

Die INSGESAMT zwei weiteren und von den LA selbst zu bestimmenden Tage dienen der Prüfungsvorbereitung und müssen daher unmittelbar vor einem Prüfungstermin liegen.

Sie können kumuliert werden.

Findet die Prüfung an einem Montag oder nach einem Feiertag statt, kann davor kein freier Tag gewählt werden (s.u.). 

Die zwei weiteren Tage sollen in Absprache mit der Schulleitung genommen werden.

Bsp.: 
Prüfung am Montag           keine freien Tage möglich
Prüfung am Dienstag         freier Montag möglich
Prüfung am Mittwoch         freier Montag und Dienstag ODER nur Dienstag möglich 
Prüfung am Donnerstag     entsprechend
Prüfung am Freitag             entsprechend

  • Abgabe des Originals bei der Außenstelle des LLPAs; das Seminar erhält eine Kopie per Scan
  • Mentorinnen und Mentoren müssen mit einbezogen werden
  • Das Schulleitergutachten steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt
  • Die Schulleiterbeurteilung wird nach der Zeugnisausgabe auf Antrag der oder des LAs durch die Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgehändigt
  • Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note "ausreichend" (4,0) nicht erteilt werden

Hilfen vom LLPA auf der Website des LLPAs: 

Handreichung zur Schulleiterbeurteilung
Vorlagen vom LLPA (Formblätter und Formulare)
Kriterien für die Beurteilung und Bewertung von LA’s durch die Schulleiterinnen und die Schulleiter
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